Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher mit unseren Lieferanten und Auftragnehmern (nachfolgend "Lieferant" genannt) geschlossener Verträge bzw. von diesen eingereichter Angebote in laufenden oder zukünftigen Geschäftsbedingungen.

Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen; abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen der Lieferanten bzw. Nebenabreden, bedürfen in jedem Einzelfall unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Entgegenstehende, oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Vertragsbedingungen erkennen wir nicht an und widersprechen hiermit ausdrücklich, es sei denn, wir hätten sie ausdrücklich schriftlich anerkannt. Änderungen und Ergänzungen, sowie von diesen Einkaufsbedingungen abweichende AGB´s des Lieferanten gelten nur dann als anerkannt, wenn sie von uns als Zusatz zu den Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt wurden.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Verkaufsbedingungen oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung annehmen.

2. Bestellung

Nur schriftlich erteilte Bestellungen haben Gültigkeit. Der Schriftverkehr ist hierbei ausschließlich mit unserer Einkaufsabteilung zu führen. Mündliche oder telefonische Absprachen müssen von uns schriftlich bestätigt werden. Vom Lieferanten, im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendete Unterlagen, müssen folgende Angaben enthalten: Bestell-Nr., Artikel-Nr., vollständiger Artikeltext/Objektbezeichnung, Menge und Mengeneinheiten, sowie die Umsatzsteuer-Identitätsnummer (bei Einfuhr aus der EU). Der Lieferant hat uns die Annahme unserer Bestellung innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Bestelldatum schriftlich zu bestätigen, wenn dies für das Zustandekommen eines rechtsgültigen Vertrages notwendig ist. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb dieser Frist an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

Werden uns nach Auftragserteilung Umstände bekannt, aufgrund derer ernsthafte Zweifel an einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Bestellung durch den Lieferanten bestehen, sind wir berechtigt, von dem Vertrag hinsichtlich der noch anstehenden Lieferungen entschädigungslos zurückzutreten.

Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib - und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass die Bestellung von uns korrigiert oder erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen, Zeichnungen und Plänen.

3. Liefergegenstand

Sämtliche Lieferungen/Leistungen sind uns frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Sie müssen der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen und dem neuesten Stand der Technik, die einschlägigen europäischen und deutschen rechtlichen Bestimmungen und die Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden einhalten. Die Lieferungen/Leistungen müssen auch für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder, falls eine solche nicht bestimmt ist, für den verkehrsüblichen Einsatzzweck geeignet sein.

Wir weisen darauf hin, dass wir ein Qualitätssicherungs- System nach DIN EN ISO 9001 und TS 16949 betreiben. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrecht zu erhalten. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen, insbesondere über die von ihm durchgeführten Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant willigt in die Qualitätsaudits zur Beurteilung seines Qualitätssicherungs-Systems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten ein. Über die Maßnahme der Qualitätssicherung hat der Lieferant unverzüglich eine Qualitätssicherungsvereinbarung mit uns abzuschließen, die als integraler Bestandteil diese Einkaufsbedingungen ergänzt und auch Bestandskraft hat, wenn einzelne Bestimmungen der Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein sollten.

4. Leistungserbringung auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers

Bei einer Leistungserbringung auf dem Betriebsgelände der BEW-Umformtechnik GmbH, bei der elektrischer Strom benötigt wird, sind die Lieferanten grundsätzlich aufgefordert, akkubetriebene Geräte mit vollständiger Batterieladung mitzubringen und einzusetzen und keinen Strom der BEW-Umformtechnik GmbH zu entnehmen. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Lieferant verpflichtet, die Stromentnahme vor Beginn der Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber anzumelden, sodass ein geeichtes Strommessgerät bereitgestellt und zur Strommessung eingesetzt werden kann. Grundsätzlich ist jede Stromentnahme durch einen Lieferanten bei uns anzumelden, bei Stromverbräuchen/-entnahmen unter einer Menge von 2.000 kWh pro Jahr ist keine geeichte Strommessung notwendig. Ab einer Menge von über 2.000 kWh pro Jahr, ist der Lieferant zu einer geeichten Messung der Stromentnahme verpflichtet.

Durch diese Pflicht des Lieferanten kommen wir unseren gesetzlichen Pflichten zur Identifikation des Letztverbrauchers nach. Bei Missachtung oder Verstößen werden wir Schadenersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend machen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Sämtliche Preise verstehen sich als Festpreise ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer und sind unveränderlich. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung verstehen sich die Preise frei Haus einschließlich Verpackung. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4.2. Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern nach vertragsgemäßer Lieferung und für jede Bestellung gesondert einzureichen. In jeder Rechnung sind die Vorgaben gemäß unserer Bestellung anzugeben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Fehlen diese Angaben, sind sie unrichtig oder unvollständig, so tritt bis zur Klärung kein Zahlungsverzug unsererseits ein. Nehmen wir verfrühte Lieferungen an, so richtet sich die Fälligkeit ebenfalls nach dem vereinbarten Liefertermin.

4.3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind ordnungsgemäß erteilte Rechnungen des Lieferanten unter der Voraussetzung einer vollständigen und vertragsgemäßen Lieferung/Leistung innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto Kasse in Zahlungsmitteln unserer Wahl durch uns zahlbar. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Erhalt der Rechnung, nicht jedoch vor dem Ablauf des vereinbarten Liefertermins, der vereinbarten Lieferfrist und nicht vor vollständiger mängelfreier Lieferung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung genügt die Überweisung bzw. die Absendung des Zahlungsmittels durch uns.

6. Liefertermine und - fristen

5.1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware und der Versandpapiere bei der von uns bezeichneten Empfangsstelle maßgeblich.

5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Hierbei hat der Lieferant auch die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Im Falle des Lieferverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.3. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, pro vollendetem Tag des Lieferverzuges ohne besonderen Hinweis einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 2% des Auftragswertes, jedoch nicht mehr als 10% des gesamten Auftragswertes als Vertragsstrafe in Abzug zu bringen. Darüber hinaus hat der Lieferant uns von etwaigen Schadenersatzansprüchen unserer Abnehmer auf erste Aufforderung freizustellen. Auf Verlangen hat der Lieferant Sicherheiten, ggf. auch in Form einer Bankbürgschaft einer inländischen Bank oder Versicherung, zu leisten.

5.4. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung- unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte- bei uns nicht mehr verwertbar ist.

Dauern diese Hindernisse mehr als 3 Monate an, ist jede Vertragsseite ohne weiteres zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7. Ursprungsnachweise

Von uns angeforderte Ursprungsnachweise (z.B. Lieferantenerklärung, Warenverkehrsbescheinigungen i.S.d. EWG/EFTA - Ursprungsbestimmungen) wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen.

8. Verpackung, Versand, Annahme

7.1. Der Lieferant hat auf eigene Kosten für geeignete Verpackung und ordnungsgemäße Kennzeichnung, insbesondere bei Gefahrstoffen zu sorgen. Der Versand erfolgt für uns frachtfrei an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle.

7.2. Am Tage des Abgangs der Sendung ist uns eine Versandanzeige mit Hinweisen auf etwaige Gefahrstoffe zu übermitteln. Der Sendung selbst ist ein Lieferschein beizufügen. In der Versandanzeige und dem Lieferschein sind unsere Bestellnummer mit Datum, unsere Artikel-Nr., die Menge und die genaue Warenbezeichnung anzugeben. Fehlen derartige Angaben, sind wir berechtigt, die Entgegennahme der Sendung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern. Etwaige, durch fehlende Angaben entstehende Mehrkosten, gehen zu Lasten des Lieferanten.

7.3. Ist uns die Entgegennahme des Liefergegenstandes infolge höherer Gewalt oder sonstiger, außerhalb unseres Willens liegender Umstände (einschließlich Arbeitskämpfe) unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, dem Lieferanten eine andere Empfangsstelle zu nennen. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden von uns getragen.

9. Kosten für Versicherung

Die Kosten für Versicherung erkennen wir nur an, wenn sie vorher schriftlich mit uns vereinbart worden sind.

10. Gefahrenübergang

Jegliche Gefahr geht erst nach Ablieferung und Abladung der Ware bei der von uns benannten Empfangsstelle auf uns über. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Lieferant jede Gefahr.

11. Gewährleistung, Mängelrüge und Gewährleistungsfrist

Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen gilt folgendes:

10.1. Im Falle der Lieferung mangelhafter Waren leistet der Lieferant in der Weise Gewähr, dass er die Mängel unverzüglich auf seine Kosten beseitigt. Ist eine Mängelbeseitigung nicht möglich, nicht üblich oder unzumutbar, so können wir stattdessen die unverzügliche, für uns kostenlose Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes verlangen. Alle uns entstehenden Kosten und Schäden trägt der Auftragnehmer.

10.2. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit Ihnen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns - in Erfüllung unserer Schadenminderungspflicht bzw. im Rahmen insoweit getroffener Vereinbarungen - ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Verpflichtungen des Lieferanten aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. Wir können den Lieferanten dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das Gleiche gilt, wenn plötzlich ungewöhnlich hohe Schäden drohen oder sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine unverzügliche Nachbesserung durch uns rechtfertigen.

10.3. Mängelrügen gelten als rechtzeitig erhoben, wenn äußerlich erkennbare Mängel innerhalb von 2 Wochen, nachdem sie durch uns entdeckt oder durch unsere Kunden mitgeteilt worden sind, angezeigt werden. Mängel, die nicht durch Entnahme von Stichproben entdeckt werden können, gelten als versteckte Mängel.

10.4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 18 Monate. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle. Solange über die Berechtigung unserer Reklamation verhandelt wird, ist die Gewährleistungszeit der betroffenen Teile von der Meldung der Betriebsstörung bis zum Abschluss der Verhandlungen bzw. bis zum Ende der Reparaturarbeiten und einer eventuellen Abnahme gehemmt.

10.5. Wir behalten uns eine Überwachung der Herstellung des Liefergegenstandes, auch im Werk des Lieferanten, vor. Hierdurch bleibt die Gewährleistungspflicht des Lieferanten unberührt. Die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen gelten auch für Neulieferungen und Nachbesserungen, insbesondere beginnen nach Durchführung der Mängelbeseitigung für diese Lieferungen/Leistungen die Fristen des Abs.4 von neuem.

Diese Regelung gilt nicht, wenn nur ein geringfügiger Mangel eines gelieferten Teils durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung ohne nennenswerten Aufwand an Zeit und Kosten beseitigt werden kann. Sie gilt auch dann nicht, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung unbestritten aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung erfolgte.

12. Abtretungen

Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns- ganz oder teilweise- abzutreten oder durch einen Dritten einziehen zu lassen. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant eine Forderung gegen uns ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können dann nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an Sie oder den Dritten leisten.

13. Eigentumsvorbehalt

Regelungen in Geschäftsbedingungen des Lieferanten über einfache Eigentumsvorbehalte werden von uns mit der Maßgabe anerkannt, dass das Eigentum nur bis zur Tilgung des dem Lieferanten aus diesem Vertrag zustehenden Kaufpreises bzw. Werklohnansprüchen vorbehalten ist.

14. Schutzrechte Dritter

Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung oder Versendung der gelieferten Waren Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte wie Patente, Warenzeichen und Gebrauchsmuster, nicht verletzt werden. Er verpflichtet sich, uns von allen aus einer behaupteten etwaigen Rechtsverletzung sich ergebenden Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern hin freizustellen; der Lieferant übernimmt zu eigenen Lasten und Kosten unsere juristische Vertretung, sowie alle durch die Inanspruchnahme anfallenden Kosten und Entschädigungen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

15. Produkthaftung

Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht worden ist. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant hat uns auf Verlangen das Bestehen einer Produkthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe nachzuweisen.

16. Kündigung

Im Falle einer Kündigung des Vertrages durch uns erhält der Lieferant höchstens den Teil der Vergütung, welcher seinen bis dahin erbrachten Leistungen entspricht.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist 74538 Rosengarten-Westheim , Gerichtsstand ist Schwäbisch Hall. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnort oder -sitz zu verklagen. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) und des hierzu ergangenen Vertragsgesetzes (CMR) in seiner jeweils gültigen Fassung.

18. Datenschutz, Teilwirksamkeit

Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Wir weisen gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass wir die Daten des Lieferanten auf der Grundlage des BDSG speichern werden.


Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

für die Deutsche Massivumformindustrie

Geltungsbereich

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.

Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

Allgemeine Bestimmungen

2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.

3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.

4. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

5. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 12 Monaten kündbar. schriftlich bestätigen.

6. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

7. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Anfragemenge) zugrunde.

Nimmt der Partner weniger als die Anfragemenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Anfragemenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 6 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.

8. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 4 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

Vertraulichkeit

9. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

10. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

Zeichnungen und Beschreibungen

11. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

Pflichten des Bestellers/Partners

12. Der Partner ist verpflichtet, eine durch die Erteilung des Auftrags mögliche Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten von sich aus zu prüfen und uns ggf. darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutz- bzw. Urheberrechte Dritter wirksam geschützte Teile handelt.

13. Sollte die Ware nach Zeichnungen, Modellen, Design, Etiketten, Marken oder sonstigen Spezifikationen des Partners hergestellt worden sein, stellt uns der Partner von jeglicher Haftung wegen der Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten frei, der wir deswegen ausgesetzt sind, weil die Ware den Spezifikationen entspricht. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus der oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

14. Bei Lieferungen in EU-Mitgliedsstaaten hat der Partner uns vor Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Andernfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

Ausfuhrnachweis

15. Holt der Partner, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Waren bei uns ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Partner uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Partner den für die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

Fertigungsmittel, Muster

16. Die Herstellungskosten für Fertigungsmittel (Werkzeuge, Vorrichtungen, Lehren, etc) und Muster werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt.

17. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.

18. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

19. Die Fertigungsmittel bleiben unabhängig von der Bezahlung oder teilweisen Bezahlung unser Eigentum, es sei denn, abweichend hiervon wird das Eigentum des Partners vereinbart.

Die kundenspezifischen Werkzeuge dürfen nur mit unserer Zustimmung vom Partner angefordert werden, wenn uns aus fertigungstechnischen Gründen die Lieferung zeichnungsgerechter Teile nicht möglich ist oder wir infolge Insolvenz unseren Verpflichtungen nicht nachkommen. Nach Wegfall der Hinderungsgründe, die zum Abzug der Werkzeuge geführt haben, sind die Werkzeuge baldmöglichst an uns zurückzuverlagern.

20. Wir verwahren die Fertigungsmittel für unseren Partner drei Jahre nach der letzten Lieferung unentgeltlich. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.

21. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.

Preise

22. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.

Zahlungsbedingungen

23. Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung unter Abzug von 2% Skonto oder 30 Tagen ohne Abzug. Andere Zahlungsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor; sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und gehen zu Lasten unseres Partners. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

24. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.

25. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

26. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

Lieferung

27. Verbindlich für die Ausführung der Teile der Massivumformung nach DIN EN 10243 sind entweder die von uns angefertigten und vom Partner vor Anfertigung der Teile genehmigten oder vom Partner angefertigten Zeichnungen der Teile in Verbindung mit der DIN EN 10254. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners liefern, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck (Konstruktionsrisiko). Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. Ziff. 35. Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.

28. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.

29. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 59 vorliegen.

30. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

31. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen sind gemäß DIN EN 10254 zulässig.

Prüfungen

32. Die übliche Prüfung von Teilen der Massivumformung umfasst die Prüfung auf Maßhaltigkeit und Oberflächenfehler, soweit diese durch Sichtkontrolle festgestellt werden können. Die Kosten für die übliche Prüfung sind im Stückpreis enthalten. Art und Umfang zusätzlicher Prüfungen und anzuwendende Prüfverfahren, wie z.B. 100 % Härteprüfung (z.B. Brinell oder Rockwell), Rissprüfung und Fehlerprüfung durch Ultraschall u.a. müssen besonders vereinbart und in der Zeichnung der Teile oder in der Bestellung und Auftragsbestätigung angegeben sein.

Versand und Gefahrübergang

33. Zum Liefertermin versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.

34. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.

35. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

Lieferverzug

36. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich fernmündlich oder schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.

37. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 59 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Dies gilt auch, sofern Informationen, Mitwirkungshandlungen oder abschließende Produktanforderungen seitens unseres Partners, die für die Absendung bzw. Auslieferung der Ware benötigt werden, erst nach Absendung der Auftragsbestätigung zugehen.

38. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

Eigentumsvorbehalt

39. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.

40. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

41. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.

42. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

43. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

44. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

45. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Sachmängel

46. Mängelrügen werden von uns nur anerkannt, wenn sie von unserem Partner innerhalb der nachstehend genannten Fristen schriftlich angezeigt werden. Äußerlich erkennbare Fehler sind im Anlieferungszustand unverzüglich nach Eingang der Lieferung anzuzeigen. Innere Fehler, die erst bei der spanabhebenden Bearbeitung oder nach Ingebrauchnahme der Teile der Massivumformung erkennbar sind, sind innerhalb von 12 Monaten nach Eingang der Lieferung anzuzeigen. Dabei muss einwandfrei festgestellt sein, dass es sich um unsere Lieferung handelt. Fehlerhafte Teile werden von uns nach unserer Wahl nachgebessert, kostenlos ersetzt oder gutgeschrieben, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Nachbesserung oder Ersatzleistung kann vom Partner nur verlangt werden, wenn durch die fehlerhaften Teile die in DIN EN 10254 festgelegte Mindermengengrenze unterschritten wird. Führt die Nachbesserung oder Ersatzleistung nicht zum vertraglich vereinbarten Erfolg, so steht dem Auftraggeber ein Rücktritts- oder Minderungsrecht zu. Die Vergütung für eigene Nachbehandlungs- und Mehrarbeitskosten des Partners bedarf der besonderen Vereinbarung.

47. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

48. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

49. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

50. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transportkosten, die mit uns abzustimmen sind, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

51. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.

52. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

53. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 52 letzter Satz entsprechend.

Sonstige Ansprüche, Haftung

54. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.

55. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

56. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

57. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

58. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

Höhere Gewalt

59. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Sollten diese Ereignisse für mehr als 30 Tage andauern, so haben wir das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass für den Partner Ansprüche auf Ersatz etwaiger Schäden oder Verluste bestünden.

Datenverarbeitung

60. Gemäß §§ 26 und 34 des BDSG weisen wir hiermit darauf hin, dass wir Daten des Partners, soweit geschäftlich notwendig und im Rahmen des Gesetzes zulässig, bei uns oder bei Dritten speichern.

Übertragbarkeit, Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

61. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Partners aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

62. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

63. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.

64. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.

Stand: 12.06.2019